Sonderumlage: Wann und wie viel dürfen Eigentümer verlangen?
Eine Sonderumlage wird immer dann nötig, wenn die vorhandene Instandhaltungsrücklage für eine anstehende Maßnahme nicht ausreicht — vom akuten Wasserschaden bis zur planbaren, aber unterschätzten Dachsanierung.
Beschluss mit einfacher Mehrheit
Eine Sonderumlage ist kein eigener gesetzlich definierter Begriff, sondern ergibt sich aus der allgemeinen Kostentragungspflicht der Eigentümer. Die Eigentümerversammlung beschließt sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen — dieselbe Mehrheit, die seit der WEG-Reform 2020 für die meisten Verwaltungsentscheidungen ausreicht.
Verteilung: grundsätzlich wie das laufende Hausgeld
Ohne abweichenden Beschluss wird eine Sonderumlage nach demselben Kostenverteilerschlüssel umgelegt wie das reguläre Hausgeld — meist nach Miteigentumsanteilen. Ein individuell anderer Verteilerschlüssel für die konkrete Maßnahme ist möglich, muss aber ausdrücklich mitbeschlossen werden.
Fälligkeit und was bei Zahlungsverweigerung passiert
Die Fälligkeit legt der Beschluss selbst fest — häufig sofort oder innerhalb weniger Wochen, je nach Dringlichkeit der Maßnahme. Wer nicht zahlt, haftet wie bei rückständigem Hausgeld: Die WEG kann den Betrag gerichtlich einfordern. Der einzige Weg, sich der Zahlungspflicht überhaupt zu entziehen, ist eine fristgerechte Anfechtungsklage gegen den Beschluss selbst, binnen eines Monats nach der Beschlussfassung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.9.2026. Autor: Christian Schramm, Hausverwaltung Schramm.