Mieterhöhung nach Vergleichsmiete: Ablauf, Fristen, Grenzen
Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Regelfall außerhalb von Staffel- und Indexmiete — gesetzlich in § 558 BGB geregelt, mit klaren Grenzen und Formvorgaben, die bei Fehlern die gesamte Erhöhung unwirksam machen können.
Begründung: Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB muss begründet werden — anerkannt sind ein örtlicher Mietspiegel (qualifiziert oder einfach), die Benennung mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die Erhöhung formal angreifbar, selbst wenn die verlangte Miete inhaltlich ortsüblich wäre.
Seit der Mietrechtsnovelle reicht für das Erhöhungsverlangen die Textform (z. B. E-Mail) — eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Kappungsgrenze: maximal 20 Prozent in drei Jahren
Unabhängig davon, wie weit die aktuelle Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierung per Verordnung bestimmt hat, gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent.
Sperrfrist und Wirksamkeit
Die Miete darf frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung (oder dem Mietbeginn) erneut angehoben werden. Stimmt der Mieter zu oder verstreicht die Überlegungsfrist ohne Widerspruch mit anschließender erfolgreicher Zustimmungsklage, wird die erhöhte Miete zu Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens fällig — nicht sofort.
Was, wenn der Mieter nicht zustimmt?
Der Mieter hat nach Zugang des Verlangens bis zum Ablauf des zweiten Monats Zeit, zuzustimmen. Verweigert er die Zustimmung oder reagiert gar nicht, bleibt nur die Zustimmungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht — eine einseitige Erhöhung ohne Zustimmung oder Gerichtsurteil ist nicht durchsetzbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 25.9.2026. Autor: Christian Schramm, Hausverwaltung Schramm.